Vereinssatzung

Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Chor TonArt und hat den Sitz in 64665 Alsbach-Hähnlein.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. .
Das Kalenderjahr gilt als Geschäftsjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein hat den Zweck der Pflege und Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Chormusik. Unter den Vereinszweck können keine Betä-tigungen fallen, die dem Gedanken des friedlichen und gerechten Zusam-menlebens der Menschen und der Völkerverständigung widersprechen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die Abhaltung von geordneten Chorproben
Die Veranstaltung von Konzerten und kleineren Auftritten
Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
6. Über die Verwendung von Mitteln zur Vereinspflege entscheidet der Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

Über die Mitgliedschaft in Chorverbänden entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede/jeder werden, die/der sich in geeigneter Weise an den Betätigungen des Vereins beteiligen will. Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitschaft, Vereinsbeschlüsse auszuführen. Es bestehen die Möglichkeiten einer aktiven, passiven oder ruhenden Mitgliedschaft. Passive Mitglieder nehmen i.d.R. nicht an den Chorproben und Auftritten teil. Sie entrichten einen reduzierten Mitgliedsbeitrag. Das Ruhen der Mitgliedschaft ist für maximal ein halbes Jahr möglich und muss mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich beim Vorstand angezeigt werden. Die ruhende Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Ruhende und passive Mitglieder können an Abstimmungen der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen.
2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
4. Die Mitgliedschaft wird wirksam durch die Annahme des Antrags durch den Vorstand und den Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags.
5. Die aktiven Mitglieder sollen sich zum regelmäßigen Besuch der Chorproben gegenüber dem Verein und dem/der Chorleiter/in verpflichtet fühlen.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist halb- jährlich im Voraus zum 1. Januar und 1. Juli oder jährlich zum 1. Januar zu zahlen. Auf Antrag ist eine vierteljährliche Beitragszahlung möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
7. Jedes aktive Mitglied kann formlos einen reduzierten Mitgliedsbeitrag aus sozialen Gründen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Reduzierte Beiträge werden für maximal ein Jahr genehmigt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.
8. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen. Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon ist die Erstattung besonderer Auslagen für den Verein. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a. durch freiwilligen Austritt.
Der Austritt kann nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Jahres durch schriftliche Erklärung, die dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Austritt zugegangen sein muss, erfolgen. b. durch Tod
c. durch Ausschluss Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt. Der/ dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist der/ dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.
d. durch Streichung aus der Mitgliederliste Der Vorstand kann eine Streichung aus der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)
b) der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während ihrer Amtszeit aus, so wählt der Vorstand die Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder. Diese wählen per Handzeichen einen Wahlleiter. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Es gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
3. Zu einer Mitgliederversammlung lädt der Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Die Wahl des 1.Vorsitzenden und der übrigen Vorstandmitglieder
b) Die Wahl der zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
c) Festsetzung der Jahresbeiträge
d) Ggf. Beschluss von Satzungsänderungen
e) Beratung und Beschluss über gestellte Anträge
5. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung einzubringen, über die in der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
6. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstands
b) Bericht des Kassenwartes
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands (auf Antrag der Kassenprüfer)
7. Die/ der Vorsitzende oder ihr/ sein Vertreter oder ein(e) gewählte(r) Ver- sammlungsleiter(in) leitet die Versammlung.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen), sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Voraussetzung hierfür ist jedoch die satzungsmäßige Einberufung der Mitgliederversammlung. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ist es einem Mitglied nicht möglich, an der Versammlung teilzunehmen, kann dieses sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht, die dem Vorstand vor der Abstimmung vorzulegen ist, auf ein anwesendes Mitglied übertragen.
10. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
11. Außerordentliche Versammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen. Ihre Bekanntmachung erfolgt in derselben Weise wie die der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Beauftragte

Für spezifische Vereinsaufgaben kann der Vorstand Beauftragte und Ausschüsse benennen und legt deren Kompetenzen fest. Die Beauftragten sind dem Vorstand zum Bericht verpflichtet. Der Vorstand benennt einen Pressereferenten/eine Pressereferentin.

§ 9 Chorleitung und Gesangsbetrieb

Der/die musikalische Leitung wird vom Vorstand verpflichtet. Der Verpflichtung muss ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorausgehen. Die Verpflichtung erfolgt auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Vertrages, der die zu zahlende Vergütung beinhaltet. Eine Kündigung der musikalischen Leitung kann nur durch diese selbst oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Der/die Chorleiter/in ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. In der Regel findet in der Woche eine Übungsstunde statt, die der/die Chorleiter/in leitet. Der musikalischen Leitung steht die endgültige Auswahl der Chorsätze und Lieder sowie die Auswahl der bei einem Auftritt darzubietenden Stücke nach Rücksprache mit dem Vorstand zu. Liedvorschläge der aktiven Mitglieder bzw. des Vorstandes werden an den/die Dirigenten(in) weitergeleitet, wobei es dem Vorstand überlassen bleibt, einen entsprechenden Ausschuss zu bilden. Während der Chorproben soll jedes Mitglied den/die Chorleiter/in nach besten Kräften unterstützen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, dieses für gemeinnützige Zwecke mit dem Ziel der Pflege von Kunst und Kultur zu verwenden.

Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 22. Mai 2013 Alsbach, den 22. Mai 2013

Gez. Heike Roggenkamp